GESCHÄFTSBEDINGUNGEN AUKTION
der Firma GGA P. Länger e.U.
Inh. Peter Länger, BA.
Firmenbuch-Nr.: FN 489819y
Sackgasse 5, A-2244 Spannberg
Tel.: +43 / 2538 / 85718
Stand: 01.11.2024
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Berechtigung
(1) Das GGA P.Länger e.U. (im folgenden kurz GGA genannt) verfügt über die Berechtigung zum Handel mit zivilen Waffen und ziviler Munition, zum Handel mit militärischen Waffen und militärischer Munition und führt nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung i.d.g.F. Versteigerungen (Auktionen) von beweglichen Sachen durch und übernimmt Aufträge zum Verkauf durch Versteigerung nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere jene des Konsumentenschutzes, bleiben unberührt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind nicht Vertragsgrundlage und unwirksam.
(2) Die Versteigerung kann im eigenen Namen, kommissions- oder vermittlungsweise in oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten, im Internet oder mit Hilfe jedes sonstigen Vertriebsmediums erfolgen.
(3) Im Rahmen der Auktion erfolgt der Verkauf von Waren sowohl durch die Bekanntgabe an die Öffentlichkeit im Wege des Internets als auch durch eine an Kaufinteressenten gerichtete schriftliche Aufforderung zur Abgabe eines in ziffernmäßiger Höhe bestimmten Gebots innerhalb der von GGA bestimmten Frist, wobei die Bieter während dieser Frist keine Kenntnis über die Gebote der Mitbieter erlangen und der Kaufvertrag mit dem jeweils Meistbietenden abgeschlossen wird. Es handelt sich jedenfalls um öffentliche Versteigerungen.
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Übernahme von Gegenständen / Beschuss
(1) Zur Versteigerung werden bewegliche Gegenstände aller Art, soweit deren Verkauf gesetzlich zulässig ist, übernommen. Nicht übernommen werden Gegenstände, die nach den Umständen den Verdacht erwecken, dass sie entwendet, veruntreut oder geschmuggelt sind.
(2) Geringwertiges Zubehör zu eingebrachten Waffen, wie z.B. Gewehrriemen, Munition und Verpackungen, wird bei der Übernahme zur Auktion nicht eigens erfasst. GGA behält sich vor, dieses geringwertige Zubehör anderweitig zu verwerten oder auch zu vernichten. Dies gilt nicht für wertsteigerndes Zubehör, wie z.B. Originalverpackungen.
(3) GGA ist berechtigt die Übernahme von Gegenständen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(4) Bei Besichtigungen von zur Übernahme bereitstehenden Waren in Wien und Niederösterreich (Bezirke Gänserndorf, Mistelbach und Korneuburg) entstehen Kosten in der Höhe von 50 EUR, wenn die für die Besichtigung besprochene Ware nicht zur Gänze zur Übernahme freigegeben wird. Andere Bundesländer (Orte) werden individuell vereinbart.
(4) Der Verkäufer ist damit einverstanden in Zukunft auftretende Mängel, die bei der Übernahme nicht sichtbar waren, oder nur durch eine Gegenstandsprüfung aufgefallen sind, als gegeben hinzunehmen und sich nicht an der GGA schadlos zu halten. Der vereinbarte Rufpreis ist nur dann gültig, wenn der Gegenstand voll funktionsfähig ist und keine Mängel aufweist. Ausgenommen sind antike Gegenstände.
(5) Bei der Übernahme vereinbarte, verkaufsfördernde Einschieß-, Reinigungs- und/oder Reparaturkosten werden dem Verkäufer in Rechnung gestellt. Bis zu einem Betrag von 10% des Rufpreises kann dies ohne Rücksprache mit dem Einbringer geschehen. Die Kosten für diese Arbeiten werden bei der Abrechnung des Verkaufserlöses zum Abzug gebracht.
(6) Waffen werden auf ein aktuell gültiges Beschusszeichen geprüft und, wenn erforderlich, auf Kosten des Käufers einer Beschussprüfung unterzogen, bzw. als Sammlerwaffe ohne gültigen Beschuss angeboten.
(7) Handelt es sich bei den zur Auktion zu übernehmenden Gegenständen um Schusswaffen der waffenrechtlichen Kategorien B oder C, kann pro Waffe eine Bearbeitungsgebühr (Waffenbearbeitungsgebühr) gem. Gebührentarif fällig werden. Diese dient zur Abdeckung der auf Einbringerseite notwendigen waffenrechtlichen Bearbeitungen durch GGA (z.B. Entlastung im Zentralen Waffenregister, Einbuchung im gewerblichen Waffenbuch usw.). Die Waffenbearbeitungsgebühr ist unmittelbar bei der Einbringung zu entrichten und wird im Fall einer Zurückziehung nicht erstattet. Bleibt der Gegenstand unverkauft, ist bei Wiederausfolgung an den Einbringer, im Fall der Kategorie C, die Gebühr für die (erneute) Registrierung im Zentralen Waffenregister fällig.
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Datenschutz / Datenänderungen
(1) GGA gibt Personaldaten ohne Zustimmung des Betroffenen nicht bekannt, soweit nicht eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht oder Ansprüche auf den Versteigerungsgegenstand von dritter Seite geltend gemacht werden. Werden von dritter Seite glaubhafte Ansprüche auf den Versteigerungsgegenstand aus welchem Titel immer geltend gemacht, ist GGA berechtigt diesem Dritten
a) die Daten einer gemäß diesen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit § 1425 ABGB erfolgten oder beabsichtigten gerichtlichen Hinterlegung und/oder
b) die Personalien (Name, Adresse, Telefonnummer, etc.) des Einbringers des betroffenen Gegenstandes bekanntzugeben.
(2) GGA ist berechtigt, die vom Einbringer bekannt gegebenen Daten für Zwecke der Buchhaltung sowie zu internen Marktforschungs- und Marketingzwecken zu erheben, zu bearbeiten, zu speichern und zu nutzen. Diese Daten werden von GGA zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zu Werbezwecken verwendet. Der Einbringer stimmt weiters der Übertragung der Daten an Partnerunternehmen von GGA zu - wie z.B. derzeit an den Partner „Arctic Support AB“ -, die diese für die oben aufgezählten Zwecke verwenden dürfen. Der Einbringer stimmt hiermit weiters der Zusendung von Werbematerial durch GGA ausdrücklich zu. Diese Zustimmungen können jederzeit schriftlich oder per e-Mail widerrufen werden.
(3) Wer Namen, Adresse, Telefon- oder E-Mail-Anschrift unrichtig angibt oder spätere Änderungen GGA nicht mitteilt, hat den sich hieraus ergebenden Schaden selbst zu tragen bzw. GGA zu ersetzen. Zustellungen an die zuletzt GGA bekanntgegebene Anschrift gelten auch dann als wirksam erfolgt, wenn sich der Einbringer an dieser Anschrift nicht oder nicht mehr aufhalten sollte und die neue Anschrift nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelbar ist.
(4) Im Hinblick darauf, dass GGA den Verkauf der vertragsgegenständlichen Sache vermittelt und nicht Vertragspartner des Käufers wird, ist es uns gestattet, insbesondere im Falle von Reklamationen, dem Käufer die Identität des Verkäufers mitzuteilen.
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Auftrag zur Versteigerung (Übernahmsschein)
(1) GGA erstellt bei Übergabe ein Verzeichnis der übernommenen Gegenstände, sofern nicht eine andere Listung vereinbart wird. Nach der Übernahme erhält der Einbringer eine Ausfertigung des Versteigerungsauftrags als Übernahmsschein. Wird ein Übernahmsschein ausgestellt, erklärt sich der Einbringer spätestens durch die Annahme des Übernahmsscheines mit den Versteigerungsbedingungen einverstanden.
Erfolgt bei der Übernahme keine Einigung über den Rufpreis so gilt der Auftrag zur Versteigerung vorläufig nur als Quittung der erfolgten Übergabe.
(2) Die Auszahlung des Verkaufserlöses, der Widerruf des Versteigerungssauftrages und die Rückgabe unverkauft gebliebener Objekte erfolgt gegen Legitimation des Einbringers. Wurde hingegen ein Übernahmsschein ausgestellt, erfolgt jede Verfügung über den Gegenstand oder den Verkaufserlös nur gegen Vorlage dieser Urkunde. GGA kann vom Überbringer des Übernahmsscheines bei begründeten Bedenken zusätzlich den schriftlichen Nachweis seiner Verfügungsberechtigung verlangen.
(3) Bei Verlust des Übernahmsscheines kann GGA seine Leistungen von der gerichtlichen Kraftloserklärung des Übernahmsscheines abhängig machen.
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Abgelehnte Gegenstände
(1) Gegenstände, die GGA zur Versteigerung übergeben oder zugesendet werden, deren Übernahme zur Versteigerung jedoch abgelehnt wird sowie infolge einer Kündigung gemäß § 9 Abs. 2 nicht verwertete Gegenstände werden auf Kosten und Gefahr des Einbringers und gegen Verrechnung von Lagergebühren gelagert. Werden solche Gegenstände nach erfolgter Aufforderung vom Einbringer innerhalb von 14 Tagen nicht abgeholt, ist GGA berechtigt, sie ihm auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden, bei dritten Personen einzulagern oder bei Gericht zu hinterlegen. Gegenstände, deren Lagerung, Übersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist, können vernichtet werden. Bei Gegenständen, deren Rückgabe aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für GGA unzumutbar ist, kann eine Aufforderung zur Abholung vor dem Gerichtserlag entfallen.
(2) GGA behält sich das Recht vor, aus wichtigen Gründen jedes Objekt von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurückzuziehen.
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Schätzung / Beschreibung / Preisbestimmung
Die Experten von GGA beschreiben bei Versteigerungen im eigenen Namen und für die Einbringer die Versteigerungsobjekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und nehmen dementsprechend die Rufpreise an. Diese Beschreibung beruht auf subjektiven Überzeugungen der Experten. Ihre Angaben, auch wenn sie im Vorfeld eines Versteigerungsauftrages gemacht wurden, stellen jedenfalls keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft oder eines bestimmten Wertes dar. GGA übernimmt für Angaben in diesem Zusammenhang keine Haftung, insbesondere auch nicht nach Maßstäben der §§1299f ABGB. GGA haftet Einbringern, die Verbraucher sind, für Schäden aus einer Unrichtigkeit seiner Preisbestimmungen oder Beschreibungen ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. In allen anderen Fällen ist jede Haftung von GGA ausgeschlossen. Sofern die Beschreibung und/oder Preisfestsetzung nicht durch GGA erfolgt, sondern durch den Einbringer selbst oder durch externe Experten oder Sachverständige, übernimmt GGA keinerlei Haftung.
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Zustimmung des Einbringers
(1) Der Einbringer kann sich die Zustimmung zur Bestimmung der Rufpreise, der Beschreibung oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten, wie der –art, des -ortes oder des -termins, etc., oder zur Herabsetzung des Rufpreises oder Verkäufervorbehalts bis zum Ablauf des 2. Werktages nach dem Tag der Auftragserteilung ausdrücklich vorbehalten. Ungeachtet eines allfälligen Zustimmungsvorbehaltes ist GGA jederzeit berechtigt, die Beschreibung aus wichtigem Grund zu ändern.
(2) Mit dem Einbringer kann vereinbart werden, dass ein Gegenstand nicht unter einem Mindestpreis verkauft wird (Verkäufervorbehalt).
(3) Der Einbringer stimmt zu, dass von seinen eingebrachten Gegenständen Fotografien hergestellt und veröffentlicht werden dürfen. Die Rechte an diesen Bildern liegen bei GGA.
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Herabsetzung von Ausrufpreisen und Verkäufervorbehalten / Änderung von Vereinbarungen
(1) Die Beschreibung oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten, wie -art, -ort oder -termin, etc., können von GGA geändert werden, es sei denn, der Einbringer hat sich die Zustimmung hierzu vorbehalten.
(2) Hat sich der Einbringer die Zustimmung zur Festsetzung oder zur Herabsetzung der Ausrufpreise oder Verkäufervorbehalte, zur Änderung der Beschreibung oder der sonstigen Versteigerungsmodalitäten vorbehalten, wird ihm GGA eine Liste der übergebenen Gegenstände mit den von GGA vorgesehenen bzw. herabgesetzten Ausrufpreisen oder Verkäufervorbehalten oder mit den geänderten Beschreibungen oder sonstigen Versteigerungsmodalitäten eingeschrieben oder mit e-Mail (an die vom Einbringer bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail Adresse) übersenden.
(3) Der Einbringer ist berechtigt, innerhalb von 10 Tagen nach Übernahme Einwendungen gegen Beschreibung, Ausrufpreise, Verkäufervorbehalte oder sonstige Versteigerungsmodalitäten, deren Zustimmung er sich vorbehalten hat, zu erheben. Erhebt er fristgerecht solche Einwendungen, verpflichtet er sich damit gleichzeitig zur fristgerechten Zurückziehung und Abholung der von ihm übergebenen Gegenstände gegen Bezahlung der hierfür vereinbarten Gebühren. Kommt der Einbringer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, kann GGA die Gegenstände ohne weitere Verständigung zu den geänderten Preisen oder Bedingungen versteigern.
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Zurückziehung von Gegenständen / Kündigung
(1) Der Einbringer kann die Gegenstände bis achtundvierzig Stunden vor Beginn der Auktion gegen Entrichtung der vereinbarten Zurückziehungsgebühren gemäß Abs. 4 zurückziehen.
(2) Das Vertragsverhältnis kann von GGA aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich, mündlich, telefonisch oder mittels elektronischer Benachrichtigung aufgekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Einbringer es trotz Aufforderung unterlässt GGA Weisungen zur weiteren Geschäftsabwicklung zu erteilen, oder
b) der Einbringer es trotz Aufforderung unterlässt Sicherheiten für Verbindlichkeiten zu bestellen oder eine angemessene Verstärkung der Sicherheiten vorzunehmen, oder
c) die Durchführung der Verwertung aus rechtlichen, moralischen, ethischen, gesellschafts- oder geschäftspolitischen Gründen unmöglich oder für GGA unzumutbar ist, oder
d) nachträglich Ablehnungsgründe im Sinne des § 2 hervorkommen, oder
e) Zweifel an der erforderlichen Verfügungsbefugnis des Einbringers bestehen, oder
f) der Einbringer falsche Angaben über seine Identität, das Versteigungsobjekt oder dessen Herkunft sowie jegliche sonstigen geschäftsrelevanten Umstände gemacht hat.
(3) GGA ist berechtigt, bei einer Kündigung gemäß Abs. 2 mit Ausnahme des Falles c) die vereinbarten Zurückziehungsgebühren zu verrechnen.
(4) Sollte die Ware vor Beginn der Versteigerung vom Einbringer zurückgezogen werden, so entsteht eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe der aktuellen Einbringerprovision, berechnet vom Rufpreis, mind. aber von 50 EUR (inkl. USt.) per gelistetem Stück, welche unmittelbar bei der Abholung entrichtet werden muss.
(5) Holt der Auftraggeber die vertragsgegenständliche Sache nicht innerhalb von drei Jahren nach Aufforderung in unseren Geschäftsräumen ab, behalten wir uns vor, im Sinne des § 389 UGB iVm § 373 UGB zu handeln.
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Unverkauft gebliebene und zurückgezogene Gegenstände
(1) Nach Beendigung der Auktion behält sich GGA vor, die nicht versteigerten Gegenstände automatisch zum Nachverkauf (zum Rufpreis) anzubieten bzw. die Ware in Vermittlung zu übernehmen. GGA ist berechtigt, Gegenstände, die zu den vereinbarten oder geänderten oder herabgesetzten Bedingungen nicht verkauft werden konnten und die vom Einbringer trotz Aufforderung innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht abgeholt werden, sowie bereits gegen Bezahlung der hierfür vereinbarten Gebühren zurückgezogene, jedoch trotz Aufforderung nicht abgeholte Gegenstände ohne weitere Verständigung dem Einbringer auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden bzw. auf seine Kosten und Gefahr zu lagern oder gerichtlich zu hinterlegen. Gegenstände, deren Verwertung, Lagerung, Übersendung oder Hinterlegung unwirtschaftlich ist, können vernichtet werden.
(2) Kann ein zur Auktion eingebrachter Gegenstand zum vereinbarten Rufpreis nicht verkauft werden, kann ihn der Einbringer entweder ohne Entrichtung einer Gebühr, mit Ausnahme der in Abs. 1 erwähnten bzw. waffenrechtlich bedingten Gebühren und allfälliger Transportkosten, zurücknehmen oder es kann mit GGA ein um 30% - 50% verminderter Rufpreis vereinbart und der Gegenstand wieder einer Auktion zugeführt werden. Reagiert ein Einbringer nicht binnen 2 Wochen auf die letzte von zwei nachweislichen Anfragen von GGA, was mit einem unverkauften Gegenstand geschehen soll, ist das Unternehmen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 berechtigt, den Gegenstand zu einem um 50% verminderten Rufpreis wieder einer Auktion zuzuführen, wobei auch die Art der Auktion und damit die Höhe der Verkäuferprovision geändert
werden kann.
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Pfandrecht gegenüber dem Einbringer
(1) GGA macht an allen ihm vom Einbringer übergebenen Sachen ein Pfandrecht zugunsten aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen geltend, die ihm aus sämtlichen mit dem Einbringer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Schadensersatzforderungen einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung. GGA ist berechtigt, Gegenstände, an welchen ein Pfandrecht besteht, ohne weitere Verständigung über den Versteigerungstermin bzw. -ort nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verwerten.
(2) GGA ist dem Einbringer gegenüber jederzeit berechtigt, die Bestellung oder angemessene Verstärkung von Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten zu fordern, auch soweit diese bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.
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Schaustellung / Eigenschaftszusicherung / Zustandsbericht / Lichtbildverwertung
(1) Die Wahl oder Änderung des Versteigerungstermines, der Versteigerungsart, des Ortes und Termines der Schaustellung und die Wahl der dafür erforderlichen Transportmittel, sowie die Herausgabe, Gestaltung oder Änderung von Versteigerungskatalogen oder sonstiger Werbemittel bleibt GGA überlassen.
(2) Die Besichtigung der zur Versteigerung vorgesehenen Objekte ist innerhalb des im Katalog bzw. auf der Homepage von GGA angeführten Zeitraumes möglich. Die Versteigerungsobjekte werden real und/oder mit technischen/elektronischen Hilfsmitteln schaugestellt. Bei der Besichtigung und während der Versteigerung ist größte Vorsicht zu empfehlen, da jeder Besucher für den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfang haftet. Dabei erhält jeder Kaufinteressent im Rahmen der Möglichkeiten die Gelegenheit, die Beschaffenheit und den Zustand dieser Gegenstände zu überprüfen. GGA ist insbesondere auch berechtigt, die Objekte in einer Filiale oder Repräsentanz von GGA oder bei einem GGA sonst nahestehenden Unternehmen sowohl im Inland als auch im Ausland zu präsentieren.
(3) Sowohl die in den Auktionskatalogen und auf der Webseite von GGA veröffentlichten Beschreibungen der angebotenen Gegenstände als auch mündlich oder in einem angeforderten Zustandsbericht (siehe Abs. 4) abgegebene Erklärungen verstehen sich nicht als Eigenschaftszusicherungen. Die zur Auktion gelangenden Gegenstände sind gebraucht und unterliegen der Differenzbesteuerung. Manche Gegenstände sind Neuware oder auch gebrauchte Ware aus Drittstaaten. Diese sind voll zu versteuern (siehe Gebührentarif). Alle Gegenstände können im Rahmen der Schaustellung besichtigt und überprüft werden. Dabei ist ein Zerlegen, z.B. von Schusswaffen, nur mit Zustimmung von GGA gestattet. Die Versteigerung der Gegenstände erfolgt in jenem Zustand, in dem sie sich befinden, wobei GGA weder für offene noch versteckte Mängel haftet, außer es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Experten vor. Nach dem Zuschlag können Mängel- oder sonstige Rügen nicht mehr berücksichtigt werden. Bieter, die betreffend eines ersteigerten Gegenstandes trotzdem Beanstandungen vorbringen, haben diese gegenüber dem Einbringer geltend zu machen. GGA ist in solchen Fällen berechtigt, dem Käufer die Identität des Einbringers offenzulegen.
(4) Kaufinteressenten können vor der Auktion einen kostenpflichtigen Zustandsbericht anfordern. Leitet GGA Zustandsberichte dritter Sachverständiger weiter, ist jede Haftung für die Richtigkeit ausgeschlossen.
(5) Bei den Beschreibungen wird der Rufpreis angegeben.
(6) GGA gibt für bestimmte Versteigerungen Werbemittel (Kataloge, Verzeichnisse, Folder, etc.) heraus, in denen alle oder ein Teil der zur Versteigerung gelangenden Objekte aufgenommen werden. Dabei gilt im Zweifel nur der Text im Onlinekatalog unserer Webseite als verbindlich, nicht der Text in anderen von GGA publizierten Medien. Die verbindliche Identifizierung eines Gegenstandes erfolgt dabei ausschließlich durch den Beschreibungstext und nicht durch die Abbildungen.
(7) Die zur Versteigerung gelangenden Gegenstände werden bei der Versteigerung körperlich oder mit visuellen technischen/elektronischen Hilfsmitteln präsentiert oder es wird auf den Schaustellungsort hingewiesen.
(8) GGA behält sich das Recht vor, die von den eingebrachten Gegenständen hergestellten Lichtbilder zu welchem Zweck immer, insbesondere auch der allgemeinen Bewerbung der Geschäftstätigkeit von GGA, zu verwenden, zu vervielfältigen und zu verbreiten.
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Ausbietung / Gebote
(1) GGA behält sich das Recht vor, Gebote ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
(2) Gebote können vor Versteigerungsbeginn schriftlich (persönlich in unseren Geschäftsräumlichkeiten, per Brief, E-Mail) mittels des von GGA bereitgestellten Bietscheins oder als Online-Gebot über unsere Homepage abgegeben werden. Derartige schriftliche Kaufaufträge müssen dem Versteigerer bis 18:00h des Vortages der Versteigerung in gut leserlicher Form vorliegen (online bis Ablauf der Auktion). Um berücksichtigt zu werden, müssen sie außerdem die genaue Anschrift des Auftraggebers, sowie das Höchstgebot in EUR enthalten. Die darin genannten Preise gelten als Höchstpreise für den Zuschlag, das Aufgeld wird im Falle des Zuschlages zusätzlich in Rechnung gestellt. Wir führen schriftliche Gebote gewissenhaft aus, wobei das schriftliche Höchstgebot bei der Auktion nur dann ausgeschöpft wird, wenn andere schriftliche Gebote dies im Interesse des Bieters notwendig machen.
(3) Mit der Abgabe seines Gebotes bestätigt der Bieter, dass er den Gegenstand vor der Auktion besichtigt und sich der Übereinstimmung mit der Beschreibung vergewissert hat. Der Bieter ist an sein Gebot bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Auktionstag gebunden. Mit der Abgabe eines schriftlichen Kaufauftrages oder eines Online-Gebots erkennt jeder Bieter bei der GGA Auktion diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich an. Sie gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf.
(4) Bei Beanspruchungen aufgrund fehlerhafter Übersetzung ist der deutsche Text der Versteigerungsbedingungen auf der Homepage von GGA gültig.
(5) Gebote und persönliche Daten der Bieter und Einbringer werden von GGA streng vertraulich behandelt und keiner dritten Person weitergegeben, ausgenommen in den in diesen AGB erwähnten Fällen.
(6) Gesteigert wird in der Regel um € 5,00 des Ausrufpreises bzw. des letzten Angebotes (Bietschritt). Siehe dazu die Tabelle am Ende dieser AGB. Angebote unter dem Ausrufpreis werden nicht berücksichtigt. Der Ausrufpreis ist in der Regel der im Katalog angeführte Rufpreis, sofern nicht mehrere höhere schriftliche Gebote vorliegen. In diesem Fall ruft das Auktionssystem zu Gunsten des höchsten Bieters mit dem Betrag aus, der einen Bietschritt über dem schriftlichen Gebot des zweithöchsten Bieters liegt. Liegen mehrere gleichhohe schriftliche Höchstgebote vor, so wird zu Gunsten des zuerst eingelangten Gebotes entschieden. Das zugeschlagene Gebot ist der Nettokaufpreis. Der Vertragsabschluss erfolgt durch die Annahme des jeweils höchsten Gebotes (Meistbot). Bei reinen Internetversteigerungen gilt der Zuschlag zum Auktionsende an den Meistbietenden als erteilt, sofern diese allgemeinen Geschäftsbedingungen keine andere Regelung vorsehen. Wird der mit dem Einbringer vereinbarte Mindestpreis (Verkäufervorbehalt) nicht erreicht, wird kein Zuschlag erteilt. Wird bei der Auktion lediglich von einem Bieter ein Gebot abgegeben, erhält dieser Bieter den Zuschlag zum Rufpreis. Die Zuschlagserteilung kann vom Eintritt von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(7) Die Entscheidung über die Annahme eines Gebotes, bei Meinungsverschiedenheiten, bei behaupteten Mehrfachangeboten, wenn ein Gebot übersehen oder nicht wahrgenommen wurde oder sonst unbeachtet blieb oder der Auktionsleiter sich über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Gebotes in einem Irrtum befand, obliegt ausschließlich GGA. GGA ist aus diesen Gründen berechtigt, einen schon erteilten Zuschlag innerhalb von 3 Werktagen aufzuheben und den Gegenstand in einer späteren Auktion neuerlich auszubieten.
(8) GGA ist berechtigt, bei Versteigerungen mitzubieten und Gegenstände durch Selbsteintritt zu erwerben.
(9) Unverkauft gebliebene Gegenstände können zum letzten Ausrufpreis oder Verkäufervorbehalt im Nachverkauf unter Einhebung der wie in der Auktion aktuell geltenden Gebühren veräußert werden.
(10) Unverkauft gebliebene Lose können in der laufenden Versteigerung vor oder unmittelbar nach deren Beendigung auf Kundenwunsch nochmals aufgerufen und so erworben werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf, dass es tatsächlich zum nochmaligen Aufruf kommt. Die Entscheidung darüber liegt allein beim Auktionator.
(11) Hat ein Bieter einmal ein Gebot in welcher Form auch immer abgegeben, erklärt er sich einverstanden, über das Auktionsgeschehen per E-Mail, SMS oder in anderer geeigneter Form von GGA informiert zu werden. Sind derartige Verständigungen nicht erwünscht, kann sich der Betroffene bei GGA von diesem Service jederzeit abmelden.
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Kaufpreis / Bezahlung / Eigentumsübergang / Versand
(1) Der Kaufpreis (Meistbot zuzüglich Gebühren und aller anfallenden Steuern und Abgaben) ist sofort nach dem Zuschlag zur Bezahlung fällig. GGA ist berechtigt, dem Käufer aus wirtschaftlich gebotenen Gründen den Kaufpreis ganz oder teilweise zu stunden. Wird eine Stundung abgelehnt, kann der Zuschlag auch nachträglich aufgehoben und der Gegenstand neuerlich in einer späteren Auktion ausgeboten werden. Bei Aufhebung des Zuschlages ist GGA auch berechtigt, den Zuschlag nachträglich dem Zweitbestbieter zu dessen letztem Gebot zu erteilen. Teilzahlungen für ein oder mehrere ersteigerte Objekte dürfen von GGA jeder gegenüber dem Käufer aus welchem Rechtsgrund immer bestehenden Forderung angerechnet werden.
(2) Die Ausfolgung und der Eigentumsübergang hinsichtlich der ersteigerten Objekte erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Zinsen, Gebühren, Kosten und Spesen.
(3) Der Käufer kann gegenüber GGA und/oder dem Verkäufer nur mit jenen im Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit stehenden Gegenforderungen aufrechnen, die gerichtlich festgestellt, von GGA oder dem Verkäufer ausdrücklich anerkannt wurden.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kaufpreises aufgrund von Ansprüchen des Käufers aus einem anderen Geschäft mit GGA oder dem Verkäufer ist ausgeschlossen.
(5) Der Käufer haftet nach Zuschlagserteilung für die vollständige und rechtzeitige Kaufpreiszahlung auch im Fall der Bekanntgabe nach Zuschlagserteilung an GGA, dass er für eine dritte Person mitgeboten hat. Stellt GGA auf Wunsch des Käufers eine Rechnung an die namhaft gemachte dritte Person aus, erklärt GGA damit ausschließlich die Akzeptanz einer schlichten (zusätzlichen) Erfüllungsverpflichtung durch die namhaft gemachte dritte Person, ohne ihr weitere Rechte insbesondere Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsansprüche, etc. einzuräumen, sowie unter Aufrechterhaltung der vollständigen Haftung des Käufers.
(6) Wird Zubehör, dessen gemeiner Wert € 100,-- nicht übersteigt, zum ersteigerten und bezahlten
Hauptgegenstand ohne Verschulden von GGA nicht gleich mit diesem übernommen und
verbleibt es somit im Lager, verfällt es zugunsten von GGA, wenn es nicht binnen 6
Monaten abgeholt wird. Für Zubehör höheren Werts gelten die Bestimmungen des § 18 Abs. 2. i.Z.m. dem Gebührentarif, wobei für die Berechnung der Lagergebühr 50% der Höhe des Meistbots des jeweiligen Loses herangezogen werden.
(7) Laut österreichischer Gewerbeordnung ist der Versandhandel von Waffen und Munition (an den Endkunden) verboten. Es besteht allerdings die Möglichkeit, die gekaufte Ware an einen damit einverstandenen Waffenfachhändler oder Büchsenmacher zu versenden und von diesem zu übernehmen. Allfällige Kosten für diese Leistung sind vom Kunden mit diesem Gewerbetreibenden zu vereinbaren. Die Versandkosten an diesen Gewerbetreibenden hat der Käufer an GGA zu entrichten. Ein allfälliger Versand erfolgt jedenfalls auf Kosten und Risiko des Käufers. Der Versand von Munition ist allerdings weder innerhalb Österreichs noch in das Ausland möglich.
(8) Für den allfälligen Versand bzw. notwendige Export- (Drittländer) bzw. Verbringungsgenehmigungen (EU-Staaten) entstehen bei Beauftragung von GGA zusätzliche Kosten. Dies sind Kosten im Sinne des Abs. 2. Eine Aufstellung von Versand- und Genehmigungskosten finden Sie auf unserer Homepage.
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Erwerb und persönlicher Transport von Schusswaffen
(1) Der Erwerb von Schusswaffen unterliegt dem österreichischen Waffengesetz in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch für die Verbringung in das EU-Ausland. Für die Ausfuhr in ein Nicht-EU-Ausland (Drittstaat) gelten die Bestimmungen des österreichischen Außenhandelsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Beim persönlichen Transport von Schusswaffen (z.B. Einbringen zu Auktionen, Abholung ersteigerter Waffen) ist zu beachten, dass diese in einem geschlossenen Behältnis transportiert werden müssen, z.B. also in einem Gewehrsack oder -koffer oder in einem Pistolenfutteral oder -koffer. Eine Versperrbarkeit ist nicht gefordert. Das Einschlagen in eine Decke oder in Packpapier oder das Tragen in einem Nylonsäckchen ist z.B. jedenfalls nicht ausreichend und kann ggf. als unbefugtes Führen einer Waffe gem. § 7 WaffG 1996 in Verbindung mit dessen Strafbestimmungen geahndet werden.
(3) Die Meldung im Zentralen Waffenregister (ZWR) obliegt gem. § 33 Abs. 1 WaffG 1996 dem Erwerber innerhalb von sechs Wochen. GGA führt diese Meldung deshalb nicht selbständig, sondern erst nach Beauftragung durch den Kunden gegen die dafür vorgesehene Gebühr (siehe Gebührentarif Punkt 8) durch.
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Pfandrecht gegenüber dem Käufer
GGA macht an allen Sachen des Käufers ein Pfandrecht geltend, unabhängig davon, ob der Käufer diese in einer Versteigerung oder in einem sonstigen Verkauf erworben hat oder ob diese Sachen auf eine andere Art in die Innehabung von GGA gelangt sind. Dieses Pfandrecht dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen, auch bedingten, befristeten und noch nicht fälligen Forderungen, die GGA aus sämtlichen mit dem Käufer abgeschlossenen Rechtsgeschäften zustehen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Schadensersatzforderungen einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung.
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Erfüllung / Rücktritt vom Vertrag / Deckungsverkauf
(1) Erfüllt der Käufer seine Verpflichtungen aus dem mit ihm geschlossenen Kaufvertrag und diesen Geschäftsbedingungen nicht oder nicht vollständig innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des entsprechenden Belegs, ist GGA unbeschadet allfälliger anderer Rechte berechtigt, für sich und/oder den Einbringer
1. entweder weiter auf der Erfüllung des Kaufvertrages zu bestehen und den Käufer neben der Kaufpreiszahlung zur Bezahlung aller Zinsen, Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur Durchsetzung der Erfüllung des Kaufvertrages, heranzuziehen, oder
2. vom Kaufvertrag zurückzutreten. In diesem Fall behält sich GGA für sich und/oder den Einbringer vor, vom Käufer den Ersatz des gesamten von ihm verursachten Schadens, der sich nach einem Deckungsverkauf insbesondere aus angefallenen Gebühren, Spesen, Aufwendungen und Ausfällen an geringeren Kaufpreisen einschließlich aller Kosten und Aufwendungen sowie der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, etc., ergeben kann, zu verlangen, oder
3. den Gegenstand für Rechnung des Käufers wieder zu versteigern.
(2) GGA ist berechtigt, alle Zahlungen des Käufers auf diese offenen Forderungen anzurechnen. GGA ist im Falle eines Kommissionsverkaufes berechtigt, diese Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Kommissionsbestimmungen an den Einbringer abzutreten. Im Falle eines Deckungsverkaufes oder der Wiederversteigerung für den Käufer durch GGA wird der Käufer hinsichtlich der dabei zur Anwendung gelangenden Gebühren wie ein Einbringer behandelt.
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Übernahme / Gefahrenübergang / Versendung / Wiederversteigerung nicht abgeholter Gegenstände
(1) Ersteigerte Objekte sind sofort zu bezahlen und zu übernehmen. Sie lagern ab Zuschlag bis zur Übernahme jedenfalls auf Gefahr des Käufers. Die Verpackung und jeder Versand erfolgt auf alleinige Gefahr und Kosten des Käufers.
(2) Werden ersteigerte Gegenstände vom Käufer oder einem von ihm beauftragten Frachtführer/Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach dem Tag der Zuschlagserteilung abgeholt, ist GGA berechtigt, Kosten für die Lagerung in Rechnung zu stellen oder sie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einem Lagerhalter einzulagern. Wird die Abholung durch den Käufer oder einen von ihm beauftragten Frachtführer/Spediteur nicht innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach dem Tag der Zuschlagserteilung bewirkt, ist GGA berechtigt, das ersteigerte Objekt auf alleinige Kosten und Gefahr des Käufers der Wiederversteigerung zuzuführen. Dabei wird der säumige Käufer hinsichtlich der Gebühren wie ein Einbringer behandelt.
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Gefährdete Arten gemäß Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES)
(1) Gegenstände aus oder mit Komponenten von gefährdeten Arten (z.B. Elfenbeingriffschalen von Faustfeuerwaffen) vor 1947 sind Antiquitäten und können innerhalb der EU ohne Vermarktungsverbots-Befreiungsdokument gehandelt werden. Für den Export in Drittländer ist eine spezielle Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
(2) Derartige oder andere Genehmigungen nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen können auf Kundenwunsch von GGA beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beantragt werden, wobei allerdings ggf. mit einer langen Dauer und hohen Kosten des Genehmigungsverfahrens zu rechnen ist.
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Schadenersatz / Versicherung
(1) GGA und jene Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss einzustehen hätte, können nicht zum Ersatz eines leicht fahrlässig herbeigeführten Schadens herangezogen werden und haften gegenüber Unternehmern auch nicht für schlichte grobe Fahrlässigkeit. Für Schäden, die durch Naturereignisse oder höhere Gewalt entstehen, für Schäden die sich als Folge längerer Lagerung ergeben sowie für Schäden infolge einer Kündigung gemäß § 9 Abs. 2 oder entgangenen Gewinn übernimmt GGA keine Haftung. GGA haftet dem Käufer eines Gegenstandes für den Verlust oder die Beschädigung desselben bei grobem Verschulden, gegenüber Unternehmern jedoch nur bei mindestens krasser grober Fahrlässigkeit seiner Bediensteten bis zur Höhe des bezahlten Kaufpreises (Versicherungswert gegenüber dem Käufer), dem Einbringer gegenüber bis zur Höhe des Versicherungswertes. Versicherungswert ist der Verkäufervorbehalt, oder 120% des Ausrufpreises wenn kein Verkäufervorbehalt vereinbart wurde.
(2) Die Haftung nach Abs. 1 besteht dem Einbringer gegenüber vom Zeitpunkt der Übernahme des Gegenstandes bis zum Zuschlag. Bei unverkauft gebliebenen Gegenständen haftet GGA dem Einbringer gegenüber bis zur Rücknahme, längstens aber bis zum Ablauf der in den §§ 5 und 11 festgelegten Fristen.
(3) Im Falle der Ersatzpflicht wird bei Verlust des Gegenstandes der bezahlte Kaufpreis bzw. der Versicherungswert, bei Beschädigung die Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert, ersetzt. Dabei wird der Einbringer von GGA so gestellt, wie er stünde, wenn der Gegenstand zu einem dem Versicherungswert entsprechenden Meistbot versteigert worden wäre. Hat GGA für einen Gegenstand den Versicherungswert ersetzt, geht dieser in sein Eigentum über.
(4) Für allfällige Schäden bei der Zustellung, Zwischenlagerung oder bei Besichtigung kann GGA lediglich die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit übernehmen.
(5) GGA versichert die eingebrachten Gegenstände zum Versicherungswert gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und gegebenenfalls gegen Transportschäden. Wenn aufgrund dieser Versicherungen GGA Ersatzleistungen zufließen, werden diese zur anteilsmäßigen Entschädigung der Betroffenen verwendet, auch wenn GGA für derartige Schäden nicht haften sollte.
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Auszahlung des Erlöses
(1) Nach Eingang des gesamten Kaufpreises bei GGA wird von GGA eine Gutschrift ausgestellt, abzüglich Steuern, Einbringer- und Käufergebühren, allfälliger Kosten, Vorschüsse und Zinsen, die dem jeweiligen Einbringer per Post oder E-Mail zugesandt wird. Der Einbringer kann sich den Gutschriftsbetrag auf seine alleinigen Kosten auf ein bekanntzugebendes oder GGA bereits bekanntes Bankkonto überweisen oder ihn auf ein allenfalls vorhandenes oder anzulegendes Kundenkonto gutschreiben lassen. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.
(2) Wurden mehrere Gegenstände übergeben, werden nach Maßgabe des vorigen Absatzes auch Teilzahlungen für einzelne, bereits verkaufte Gegenstände gutgeschrieben, insoferne noch eine ausreichende Deckung für alle Forderungen von GGA, aus welchem Rechtsgrund immer, verbleibt.
(3) Erhebt der Käufer eine Reklamation, ist GGA berechtigt, die Auszahlung an den Einbringer bis zur endgültigen Erledigung dieser Reklamation vorläufig auszusetzen.
(4) Bei Vorliegen einer berechtigten Reklamation des Käufers ist GGA berechtigt, die Auszahlung des Versteigerungserlöses an den Einbringer endgültig ganz oder teilweise zu verweigern oder einen bereits ausbezahlten Versteigerungserlös von diesem ganz oder teilweise zurückzufordern.
(5) Die Gutschrift gem. Abs. 1 enthält eine Abrechnung. GGA ist nicht verpflichtet, dem Einbringer den Käufer bekanntzugeben. GGA übernimmt keine Haftung für die Einbringlichkeit des Kaufpreises, bei Kommissionsverkäufen auch dann nicht, wenn sie dem Einbringer den Käufer nicht mit der Ausführungsanzeige bekanntgibt. Ebenso stellt die Nichtbekanntgabe der Daten des Käufers keinen Selbsteintritt von GGA dar.
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Honorare / Entgelte / Spesenersatz
(1) Art und Höhe der Honorare sowie die Bestimmung über ihre Einhebung werden in einem Gebührentarif festgelegt und durch Aushang in den Geschäftsräumen von GGA veröffentlicht. Der Gebührentarif bildet einen Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Alle Spesen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsfall auflaufen, wie Postgebühren, Fracht und Lagerkosten, Rechtsgebühren, Werbemittelkosten, etc., sind grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip entweder vom Einbringer oder Käufer GGA zu ersetzen.
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Kaufaufträge
(1) GGA ist berechtigt, schriftliche oder per E-Mail erteilte Kaufaufträge unentgeltlich als Serviceleistung oder entgeltlich zu übernehmen. GGA wird für den Auftraggeber bis zu seinem Ankaufslimit bei der Versteigerung mitbieten. Es behält sich das Recht vor, die Annahme von Kaufaufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder eingelangte Kaufaufträge nicht zu berücksichtigen. GGA übernimmt in diesem Rahmen keinerlei Haftung für die fehlerfreie Abwicklung von Kaufaufträgen. Bei entgeltlichen Kaufaufträgen ist jede Haftung von GGA auf Schäden von Verbrauchern beschränkt, die sich aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, bei Unternehmern nur aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens ergeben haben. Die Geltendmachung von Folgeschäden und entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.
(2) Kaufaufträge, die keine eindeutige Bezeichnung des Gegenstandes oder der Versteigerung oder keine ziffernmäßig bestimmte Höhe des Ankaufslimits enthalten, werden grundsätzlich nicht angenommen.
(3) Kaufaufträge mit gleich hohen Ankaufslimits werden grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Einlangens gereiht.
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Erfüllungsort / anzuwendendes Recht / Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von GGA, wo das jeweilige Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde.
(2) Sämtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
(3) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für 2244 Spannberg örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen.
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Gebührentarif
1a. Die Käufergebühren bei differenzbesteuerten Losen in der Auktion betragen 28% vom Meistbot (Zuschlag, Hammerpreis) je Gegenstand. Diese 28% enthalten 23,33% Provision zuzüglich 20% USt.
1b. Neuwaren oder Einfuhrwaren aus Drittländern sind in Österreich voll zu versteuern. D.h., die Käufergebühr bei diesen voll zu versteuernden Losen in der Auktion beträgt 48% vom Meistbot (Zuschlag, Hammerpreis) je Gegenstand. Diese 48% enthalten 28% Provision inkl. USt. (siehe oben 1a.) und 20% USt. vom Meistbot. Von dieser Regelung sind USt-befreite Käufer aus Drittländern und Käufer aus anderen Mitgliedstaaten der EU mit gültiger UID Nummer (Händler) ausgenommen.
2. Lagergebühr
4 Wochen ab Aufforderung pro begonnenem Monat auf Verkäufer/Käuferseite
1% (vom Rufpreis oder Meistbot)
3. Zinsen
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen
Nationalbank
4. Verkäufergebühren Auktion (Einbringerprovision) vom Meistbot je Gegenstand 24%
5. Zurückziehungsgebühr
entspricht der Höhe der Einbringerprovision, aber mindestens € 50,-- (inkl. USt.).
6. Transport-/ Exportgebühren, Versicherung
lt. separater Vereinbarung
7. Waffenbearbeitungsgebühr
Pro eingebrachter Schusswaffe der Kat. B-C: € 25,--.
8. Gebühren für Meldungen im Zentralen Waffenregister (ZWR)
Registrierung € 10,--; pro Waffe der Kat. C
9. Gebühr für eine CITES-Genehmigung € 280,--.
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Steigerungsstufen (Gebotsschritte) Auktion in Euro
€ 5,00